Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand 05/2020
1. Allgemeines
a) Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten – soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben – für alle unsere – auch künftige – Lieferungen und Leistungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner – wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
b) Die Bedingungen gelten sowohl für das Liefergeschäft als auch für das Veredelungsgeschäft.
2. Auftrag
Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Der Vertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche, fernmündliche und telegrafische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden, es sei denn, dass im Einzelfall die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wird.
3. Lieferung
a) Erfüllungsort ist Mannheim.
b) Bei allen Lieferungen steht uns das Recht zu, Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10% vorzunehmen. Das Recht, mehr oder weniger zu liefern, haben wir auch bei Lieferungen aufgrund von Mängelrügen, bei Ersatzleistungen und in ähnlichen Fällen.
c) Für Maßabweichungen gilt die für das jeweilige Produkt gültige Normvorschrift.
4. Verpackung
a)Wir berechnen sämtliche Verpackungen zum Selbstkostenpreis. Die Art der Verpackung bleibt uns vorbehalten.
b) Entsorgungskosten für Transportverpackungen werden von uns nicht übernommen.
5. Besondere Arten der Lieferung
a) Erfolgt die Lieferung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so gilt:
aa) Die Kosten der Versendung fallen von der Versandstation an dem Abnehmer zur Last.
ab) Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen.
ac) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so hat der Abnehmer die Fracht und die unmittelbar dazugehörenden Nebenkosten zu verauslagen; er darf den Rechnungsbetrag um diese Kosten verkürzen. Die Fracht wird nach den am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätzen vergütet. Erhöhen sich die Frachtkosten durch nachträgliche Änderungen der Verfrachtungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkender Umstände, so hat diese Mehrkosten der Abnehmer zu tragen. Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsortes oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender Umstände führt nicht zu einer Gutschrift.
ad) Die Ware wird von uns nicht gegen Transportschaden versichert. Die Kosten einer Transportversicherung, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird, trägt der Abnehmer.
ae) Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt.
b)Ist dem Abnehmer die nähere Bestimmung über Form-, Maß- oder ähnliche Verhältnisse bei der Lieferung vorbehalten, so muss er sein Recht spätestens 4 Wochen vor Beginn der Anfertigung geltend machen; diese Regelung gilt sinngemäß bei Abrufaufträgen.
c) Wird Ware von unserem Lager zur ausschließlichen Verfügung des Abnehmers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft, so hat der Abnehmer innerhalb von 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung die Ware abzunehmen.
6. Annahmeverzug
Nimmt der Abnehmer die Ware innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Bereitstellung am Erfüllungsort nicht ab bzw. benennt er keinen Spediteur, der die Ware innerhalb dieser Zeit am Erfüllungsort abholt, so gerät er in Annahmeverzug. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die Ware für Rechnung des Abnehmers auf das Fabriklager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. Die Ware wird dann berechnet. Wir haben sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu lagern und auf Kosten des Abnehmers zu versichern. Durch die Einlagerung wird unsere Lieferverpflichtung erfüllt.
7. Lieferzeit
a) Wenn kein fester Liefertermin vereinbart ist, beginnt die Lieferzeit mit dem Tage der Absendung der
Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tage, an dem die Ware unser Werk verlässt oder gem. Ziff. 6 eingelagert wird. Verlangt der Abnehmer nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, die die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung solcher Änderungen.
b) Wegen der Haftung für Lieferzeiten, die bestätigt aber nicht eingehalten sind, wird auf Ziff. 9 verwiesen.
8. Mängelrüge und Gewährleistung
a)Offensichtliche Mängel und sonstige Beanstandungen – insbesondere auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich, nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen und längstens sechs Monate nach Erhalt des Liefergegenstands schriftlich geltend zu machen. Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der vorstehenden Fristen geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen.
b) Bei Vorliegen eines Mangels oder im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nehmen wir bei fristgerechter Rüge für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Lieferung des Liefergegenstands nach unserer Wahl Ersatzlieferungen oder Nachlieferung bezüglich der mangelhaften Teile vor.
c) Wurde von uns eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Abnehmer anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung Herabsetzung des Kaufpreises, oder nach angemessener Fristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung Rückgängigmachung des mit uns geschlossenen Vertrags verlangen.
d)Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, dass der Abnehmer seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen.
e) Der Abnehmer hat uns nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen zu können.
f)Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstands, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse – sofern solche Gründe nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – wobei wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haften. Im Übrigen haften wir auch nicht für handelsübliche und zumutbare Abweichungen in Stoffbeschaffenheit, Stoffmischung, Härte, Farbe, Oberfläche, Glätte, Reinheit und dergleichen sowie geringfügige Zählfehler und Auslesemängel.
g) Bei Mengenabweichungen, Maßabweichungen und Stärkeabweichungen gilt folgendes: Ein Mangel ist nicht gegeben, wenn sich der Durchschnittswert bezogen auf die gesamte Lieferung innerhalb einer vorgegebenen Toleranz hält, einzelne Messungen keine Abweichungen um mehr als das Doppelte des zulässigen Spielraumes bzw. um mehr als 10% des vereinbarten Werts ergeben, und die von dem vorgegebenen Wert oder Spielraum abweichenden Teile der Lieferung nicht mehr als 5% der Gesamtlieferung ausmachen.
h) Soweit wir eine Lagerzeitgarantie gegeben haben, haften wir dafür, dass während der Laufzeit dieser Garantie ein lagerungsbedingter Schaden nicht eintritt. Dies gilt nur, wenn der Abnehmer die Ware ordnungsgemäß und entsprechend unseren Vorgaben gelagert hat.
9. Höhere Gewalt
a) Wir haben unvorhergesehene Umstände, welche auf höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, unvorhergesehene Betriebsstörungen, welche nicht durch ein Organisationsverschulden unsererseits hervorgerufen wurden, unvorhersehbare Rohstoffverknappungen, Exportbeschränkungen) beruhen, nicht zu vertreten. Wir haften nicht für sich hieraus ergebende Leistungsverzögerungen oder sich hieraus ergebene Unmöglichkeit der Leistung. Hält ein Zustand höherer Gewalt länger als 3 Monate an, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
b) Wir haben den Abnehmer vom Eintritt eines Zustandes höherer Gewalt gem. Ziff. 9 a) von uns aus und auf Anfrage, sobald dies möglich ist, in Kenntnis zu setzen.
10. Verzug
a) Gerät der Abnehmer mit der Abnahme in Verzug, so stehen uns nach einer fruchtlosen, mit Ablehnungsandrohung verbundenen Fristsetzung von 14 Tagen die Rechte aus § 326 BGB zu. Wir haben wahlweise auch das Recht, die Abnahme der Mengen, mit denen der Abnehmer sich im Annahmeverzug befindet, zu verlangen, aber nicht die Pflicht, weitere Teile des Auftrages auszuführen, solange die Abnahme durch den Abnehmer nicht erfolgt.
b) Sind wir mit der Lieferung im Verzug, so muss der Abnehmer eine angemessene Nachlieferungsfrist setzen.
c) Bei Zahlungsverzug können wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist entweder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Soweit nach dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, zur Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehaltes die Beachtung besonderer Vorschriften erforderlich ist, sorgt der Abnehmer für die Einhaltung dieser Vorschriften. Ist nach dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, eine Lieferung unter Eigentumsvorbehalt nicht möglich, so sorgt der Abnehmer dafür, dass uns die jeweils üblichen Lieferantensicherungen an der Vorbehaltsware eingeräumt werden. In der Zurücknahme und in der Pfändung der Ware durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz eingreift, kein automatischer Rücktritt vom Vertrag vor. Dem Abnehmer wird gestattet, die Ware zu verarbeiten und sie im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Berücksichtigung
nachfolgender Bestimmungen zu veräußern:
a) Die Befugnis des Abnehmers zur Verarbeitung und Weiterveräußerung erlischt mit seiner Zahlungseinstellung, einem Konkurs- oder Vergleichsantrag.
b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Abnehmer, der die Ware für uns verarbeitet, nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Abnehmers oder eines Dritten verarbeitet, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zum Fakturen-Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
Wird durch die Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung nach dem Recht des Landes, in dem sie stattfindet, unser Eigentum an der Vorbehaltsware beeinträchtigt, so verpflichtet sich der Abnehmer im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis schon jetzt, uns in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ein Miteigentumsanteil unter Beachtung aller für eine solche Rechtsänderung geltenden Vorschriften an dem neuen Produkt zu verschaffen und insbesondere für ordnungsgemäße Registrierung unserer Rechte zu sorgen, soweit eine solche für die Wirksamkeit oder den Rang dieser Rechte gegenüber Dritten erforderlich ist.
c) Der Abnehmer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt, vermengt ist und wir hieran in Höhe des Fakturen-Wertes Miteigentum erlangt haben. Uns steht an dieser Zession ein dem Verhältnis zwischen Fakturen-Wert der Vorbehaltsware und Fakturen-Wert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Diese Abtretungen nehmen wir hiermit an. Ist nach dem Recht des Landes, das auf die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung Anwendung findet, zur Wirksamkeit der Abtretung gegenüber Dritten die Beachtung besonderer Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Registrierung und/oder Mittelung, erforderlich, so sorgt der Abnehmer für die Einhaltung dieser Vorschriften.
d)Der Abnehmer ist zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf dieser Ermächtigung berechtigt. Auch ohne ausdrücklichen Widerruf erlischt die Einziehungsermächtigung, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.
e) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für die in die laufende Rechnung eingegangenen Einzelpositionen zu.
f) Wir geben schon jetzt voll bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.
g) Der Abnehmer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
h)Der Abnehmer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Abnehmer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete an uns in Höhe unserer Forderung ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.
12. Sicherstellung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
a) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Abnehmers bekannt oder gerät der Abnehmer mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen. Der Abnehmer ist berechtigt, das Verlangen nach vorzeitiger Zahlung durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abzuwenden. Wenn die verlangte Zahlung nicht erfolgt und keine Sicherung geleistet wird, so haben wir das Recht, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten.
b) Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Darüber hinaus haben wir die uns nach § 326 BGB zustehenden Rechte.
c) Der Abnehmer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Abnehmer nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderungen beruht.
13. Haftungsbeschränkung / Beratungsfehler
a) Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Abnehmers auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch mittelbare Schäden ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht nur im Bereich der Gewährleistungshaftung sowie der Haftung wegen Unmöglichkeit und Verzug, sondern insbesondere auch für solche Schäden, die aus der Verletzung von Pflichten bei oder vor Vertragsschluss, aus positiver Vertragsverletzung sowie aus unerlaubter Handlung herrühren. In all diesen vorgenannten Fällen haften wir nur dann, wenn uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen wir, unsere leitenden Angestellten oder unsere Erfüllungsgehilfen gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird. Im zuletzt genannten Fall ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt. Der Haftungsausschluss gilt schließlich nicht für Ansprüche, die nach dem Produkthaftungsgesetz nicht ausgeschlossen und / oder begrenzt werden können.
b) Für den Fall, dass der Liefergegenstand vom Abnehmer infolge leicht fahrlässig unterlassener, aber erforderlicher Beratung durch uns sowie wegen leicht fahrlässiger Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten auch nach Vertragsschluss – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstands – nicht oder nur eingeschränkt verwendet werden kann, und dem Abnehmer dadurch ein Schaden entsteht, sind Schadensersatzansprüche insoweit ebenfalls ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für den Fall der Verletzung von Kardinalpflichten durch uns.
14. Zahlungen
a) Bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung hat Zahlung binnen 14 Tagen mit 2% Skonto oder binnen 30 Tagen rein netto, jeweils ab Rechnungsdatum, zu erfolgen.
b)Die Annahme von Wechseln bedarf unserer vorherigen Zustimmung und erfolgt nur zahlungshalber. Diskontspesen und sonstige Kosten sind vom Abnehmer sofort nach Aufgabe zu überweisen.
Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass Wechsel, Schecks oder andere zahlungshalber gegebene Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden.
c) Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank zu berechnen. Dieser Zinssatz (Schadensbetrag) ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren, oder der Abnehmer einen niedrigeren Schaden nachweist.
15. Anwendbares Recht / INCOTERMS
a) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Die INCOTERMS in ihrer jeweils neuesten Fassung sind anwendbar.
16. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist Gerichtsstand Mannheim, Bundesrepublik Deutschland. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers zu klagen.
17. Gesetzliche und behördliche Anforderungen
Der Lieferant stellt sicher, dass alle intern und extern bereitgestellten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und des von Albert Schweizer genannten Bestimmungslandes erfüllen. Der Lieferant muss den Prozess dokumentieren, mit dem die Einhaltung der obigen Anforderungen sichergestellt wird. Ist von Albert Schweizer explizit kein Bestimmungsland genannt, so gilt generell „Deutschland“ als solches. Falls Albert Schweizer für bestimmte Produkte, denen gesetzliche und behördliche Anforderungen unterliegen, spezielle Überwachungsmaßnahmen festlegt, muss der Lieferant sicherstellen, dass diese Überwachung wie gefordert erfolgt und kontinuierlich aufrechterhalten wird, auch bei weiteren Unterlieferanten.